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§ 10 InfoV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2015

Registrierung

§ 10

(1) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen 2, 3 und 4 sind zu registrieren. Die Registrierung erfolgt in dafür vorgesehenen Geschäftsbüchern, die nach Klassifizierungsstufen zu unterscheiden sind. Jede Registratur gemäß § 21 InfOG führt eigene Geschäftsbücher, die ausschließlich für ihren Bereich verwendet werden.

(2) Die Geschäftsbücher gemäß Abs. 1 sind mit einer eigenen Klassifizierungsstufe zu versehen. Geschäftsbücher, in denen Informationen der Klassifizierungsstufen 2 oder 3 registriert werden, sind zumindest mit der Klassifizierungsstufe 1 zu versehen. Geschäftsbücher, in denen Informationen der Klassifizierungsstufe 4 registriert werden, sind mit der Klassifizierungsstufe 3 zu versehen.

(3) Zu registrieren sind die Erstellung oder der Empfang einer registrierungspflichtigen klassifizierten Information sowie deren Vervielfältigung, Übersetzung, Verteilung, Rückgabe, Umstufung, Freigabe und Vernichtung.

(4) Jede registrierungspflichtige klassifizierte Information ist mit einer eigenen Geschäftszahl zu versehen. Festzuhalten sind jedenfalls das Erstellungs- oder Eingangsdatum, der Urheber, der Gegenstand und die Klassifizierungsstufe, die jeweilige Nummer der Kopie, der Name des Empfängers sowie das Datum der Übermittlung, Rückgabe, Umstufung, Freigabe und Vernichtung.

(5) Bei einer Umstufung hat die Registrierung in den Geschäftsbüchern sowohl der bisherigen als auch der neuen Klassifizierungsstufe zu erfolgen. Empfänger einer registrierten klassifizierten Information sind von der Umstufung oder Freigabe zu informieren.

(6) Werden EU-Verschlusssachen der Klassifizierungsstufe „Très Secret UE/EU Top Secret“ von einer anderen Stelle als der Zentralregistratur im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt, so ist diese davon unverzüglich nachweislich in Kenntnis zu setzen.

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