Allgemeine Bestimmungen
§ 196.
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe unterliegen der Beaufsichtigung durch die FMA auf Ebene der Gruppe nach Maßgabe der Vorschriften dieses Hauptstücks, wenn die FMA gemäß § 226 als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt wurde.
(2) Sofern in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weiterhin anzuwenden.
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die gemäß § 197 zu einer Gruppenaufsicht führen, unverzüglich anzuzeigen.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169117
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