Risikomarge
§ 161.
(1) Bei der Berechnung der Risikomarge ist sicherzustellen, dass der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entspricht, den die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen fordern würden, um die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen übernehmen und erfüllen zu können.
(2) Wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine gesonderte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge vornehmen, ist die Risikomarge unter Bestimmung der Kapitalkosten für die Zurverfügungstellung eines Eigenmittelbetrags entsprechend der Solvenzkapitalanforderung, die durch die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen bis zu ihrer Abwicklung erfordert wird, zu berechnen.
(3) Der Kapitalkostensatz bestimmt sich gemäß der Durchführungsverordnung (EU).
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Gesetzesnummer
20009095
Dokumentnummer
NOR40169082
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