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§ 2 BaSaPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.4.2016

Begriffsbestimmungen

§ 2

Für die Zwecke dieser Verordnung sind

  1. 1. Unternehmen der Kategorie 1:
  1. a) Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt; oder
  2. b) EU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt.

    (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)

  1. 2. Unternehmen der Kategorie 2:
  1. a) Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
  1. aa) deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
  2. bb) deren Auslandsgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
  3. cc) deren Interbankgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt; oder
  1. b) EU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
  1. aa) die Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
  2. bb) das Auslandsgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
  3. cc) das Interbankgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt.

    (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)

  1. 3. Unternehmen der Kategorie 3:
  1. a) Institute, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind; oder
  2. b) EU-Mutterunternehmen, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind.

    (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)

  1. 4. Unternehmen der Kategorie 4: Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind.

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