Begriffsbestimmungen
§ 2
Für die Zwecke dieser Verordnung sind
- 1. Unternehmen der Kategorie 1:
- a) Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt; oder
- b) EU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)
- 2. Unternehmen der Kategorie 2:
- a) Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
- aa) deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
- bb) deren Auslandsgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
- cc) deren Interbankgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt; oder
- b) EU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
- aa) die Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
- bb) das Auslandsgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
- cc) das Interbankgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)
- 3. Unternehmen der Kategorie 3:
- a) Institute, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind; oder
- b) EU-Mutterunternehmen, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind.
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. II Nr. 76/2016)
- 4. Unternehmen der Kategorie 4: Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind.
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