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§ 4 Verschlusssachenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Elektronische Aktenführung und Register

§ 4

Bei elektronischer Aktenführung oder dem unterstützenden Einsatz von Fallbearbeitungssoftware ist durch geeignete technische Maßnahmen für Geheimhaltung und Protokollierung der Zugriffe zu sorgen. Wird gemäß § 34a Abs. 2 StAG von der Führung von Registern mit Hilfe der Verfahrensautomation Justiz (VJ) Gebrauch gemacht, so ist ab dem Zeitpunkt des Beginns der Verschlussführung die Falleinsicht für alle nicht fallbearbeitenden, gleich- und nachgeordneten Dienststellen auszuschließen. Auf Anordnung des Leiters der Staatsanwaltschaft und nach Maßgabe der technischen Umsetzbarkeit ist die Falleinsicht auch für Mitarbeiter der fallbearbeitenden Dienststelle auszuschließen. Im Übrigen sind die vorhandenen technischen Mittel bestmöglich zu nützen, um eine entsprechende Umsetzung der Zwecke dieser Verordnung zu gewährleisten.

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