vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 VwGH-EVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Abbuchung und Einziehung der Gebühr

§ 5

Wird der Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so hat die Gebührenentrichterin oder der Gebührenentrichter das Konto, von dem die Eingabengebühr einzuziehen ist, oder einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, anzugeben. Gibt die Gebührenentrichterin oder der Gebührenentrichter sowohl einen Anschriftcode, unter dem ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr gespeichert ist, als auch ein Konto zur Einziehung der Eingabengebühr an, so ist die Eingabengebühr von diesem Konto einzuziehen. Die Abbuchung und die Einziehung der Eingabengebühr sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)