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§ 26 InfOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Verordnungsermächtigung

§ 26

Der Präsident des Nationalrates kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates nach Beratung in der jeweiligen Präsidialkonferenz ergänzende Vorschriften über die Sicherheitsbelehrung sowie die Kennzeichnung, Registrierung, Aufbewahrung und Bearbeitung, Verteilung und Beförderung, elektronische Verarbeitung und Vernichtung von klassifizierten Informationen im Sinne dieses Bundesgesetzes erlassen.

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