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§ 3 Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2014

§ 3.

Im Übrigen ist § 1 ab seinem Inkrafttreten auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2015 geschlossen wurden.“

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20009038

Dokumentnummer

NOR40167123

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