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§ 2 Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2014

§ 2.

§ 1 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Er ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20009038

Dokumentnummer

NOR40167122

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