Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen
§ 123b.
(1) Die Abwicklungsbehörde hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu informieren über
- 1. den Eingang eines Antrags zur vorübergehenden Übertragung von Finanzmitteln aus der der Republik Österreich zugeordneten Kammer auf eine andere Kammer;
- 2. einen Beschluss des Ausschusses über einen Antrag gemäß Z 1 und
- 3. sonstige Umstände, die für die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 von Bedeutung sind;
und diesem einen begründeten Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise zu unterbreiten.
(2) Die Abwicklungsbehörde kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen zur gesamten Vorgehensweise:
- 1. beim Ausschuss eine vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln anderer nationaler Kammern auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer gemäß Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens beantragen;
- 2. Einwände gegen die vorübergehende Übertragung von Finanzmitteln von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer gemäß Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens erheben;
- 3. die Rückübertragung von finanziellen Mitteln, die von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer übertragen wurden, gemäß Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens beantragen;
- 4. an den Ausschuss einen Antrag gemäß Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens stellen, um durch den Ausschuss überprüfen zu lassen, ob eine andere Vertragspartei des Übereinkommens ihre Verpflichtung zur Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds erfüllt hat; und
- 5. an den Ausschuss das Ersuchen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens, die Kriterien gemäß Art. 107 Abs. 5 lit. b der Richtlinie 2014/59/EU zu berücksichtigen, stellen.
(3) Wird ein Antrag auf Grundlage des Art. 7 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens durch eine andere Vertragspartei gestellt und wurden finanzielle Mittel auf die der Republik Österreich zugewiesene Kammer aus der dieser Vertragspartei zugeordneten Kammer übertragen, hat der Bundesminister für Finanzen die Rückzahlung der finanziellen Mittel sicherzustellen, um den sich aus Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.
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