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Artikel 3 Informationsaustausch in Steuersachen (Vogtei Guernsey)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2014

Artikel 3

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:

  1. a) in Österreich:
  1. i. die Einkommensteuer;
  2. ii. die Körperschaftsteuer;
  1. b) in Guernsey:
  1. i. die Einkommensteuer (income tax);
  2. ii. die Steuer auf Gewinne aus der Veräußerung von Eigentum an Wohnraum (dwellings profits tax).

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden oder für alle Steuern im Wesentlichen ähnlicher Art, soweit die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern sowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

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