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§ 23 LVR 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2014

4. Abschnitt

Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen (Flugsicht) Ausnahmen Mindest-Sichtwetterbedingungen im Luftraum G

§ 23

Sichtflüge innerhalb von Lufträumen der Klasse G in und unter einer Höhe von 900 m (3 000 ft) über dem mittleren Meeresspiegel oder 300 m (1000 ft) über Grund (die größere Höhe ist maßgebend), sind gemäß SERA.5001 lit. a und b auch bei einer Flugsicht von weniger als 5 km, jedoch

  1. 1. nicht unter 1500 m Flugsicht zulässig, wenn die Geschwindigkeit dieser Flüge 140 kt IAS oder weniger beträgt, so dass anderer Verkehr und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden können, um Zusammenstöße zu vermeiden oder
  2. 2. nicht unter 800 m Flugsicht zulässig, wenn der Flug mit einem Hubschrauber mit einer Geschwindigkeit durchgeführt wird, die es dem Piloten ermöglicht, andere Luftfahrzeuge oder Hindernisse so rechtzeitig wahrzunehmen, dass er die zur Vermeidung von Zusammenstößen erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

20008992

Dokumentnummer

NOR40165935

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