Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen
§ 20
Flüge nach angenommenen Instrumentenflugbedingungen sind nur zulässig, wenn es sich beim Sicherheitspilot gemäß SERA.3220 um einen Piloten mit entsprechender Lizenz und Berechtigungen für das betreffende Luftfahrzeug handelt.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40165932
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