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§ 8 GießV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2014

Übergangsbestimmungen

§ 8

Gießereien, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigt sind, müssen der Verordnung spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten entsprechen.

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