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§ 2 GießV 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2014

Begriffsbestimmungen

§ 2

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Gießereien sind gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Gusswaren aus Metall hergestellt werden.
  2. 2. Emissionsgrenzwerte sind nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) festgelegte höchstzulässige Werte der betreffenden emittierten Stoffe, die an bestimmte Mess- und Betriebsbedingungen geknüpft sind.

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