vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 15 Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 15

Zusammenarbeit im Bereich des geistigen Eigentums

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass es Ziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist, Investitionen, den Technologietransfer, die Verbreitung von Informationen, kulturelle und kreative Tätigkeiten und damit zusammenhängende Erwerbstätigkeiten zu fördern und Zugang und Vorteile in den von den Vertragsparteien festgelegten Bereichen gemeinsam zu nutzen. Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Gesetze und sonstigen Vorschriften und der Politik, um den Schutz und die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums auf ein Niveau anzuheben, das den strengsten internationalen Normen entspricht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)