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ARTIKEL 12 Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EG - Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 12

Regionale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien kommen überein, alle vorhandenen Kooperationsinstrumente einzusetzen, um Maßnahmen zur Entwicklung einer aktiven und auf Gegenseitigkeit beruhenden Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika sowie – ohne die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen – zwischen Zentralamerika und anderen Ländern oder Regionen Lateinamerikas und der Karibik unter anderem in folgenden Bereichen zu fördern: Handels- und Investitionsförderung, Umweltschutz, Prävention und Bewältigung von Naturkatastrophen, wissenschaftliche, technische und technologische Forschung, Energie, Verkehr, Telekommunikationsinfrastruktur, Kultur, Regionalentwicklung und Raumordnung.

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