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ARTIKEL 42 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

TITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 42

Künftige Entwicklungen

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen zur Intensivierung ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich ändern, überprüfen und erweitern und es um Abkommen oder Protokolle über einzelne Sektoren oder Maßnahmen ergänzen.

(2) Hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens kann jede Vertragspartei unter Berücksichtigung der bei seiner Anwendung gewonnenen Erfahrung Vorschläge für die Erweiterung der Bereiche der Zusammenarbeit unterbreiten.

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