ARTIKEL 40
Mittel der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmittel, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.
(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank auf, ihre Tätigkeit in Indonesien im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Indonesiens fortzusetzen.
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