ARTIKEL 39
Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung
Gestützt auf eine in gegenseitigen Konsultationen vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs kommen die Vertragsparteien überein, bei der Modernisierung ihrer öffentlichen Verwaltungen zusammenzuarbeiten, um unter anderem
- a)die Effizienz der Verwaltungsorganisation zu erhöhen;b)die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen;c)die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;d)den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern;e)die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen;f)die Justiz zu stärken;g)die Vollzugsmechanismen und -behörden zu verbessern.
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