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ARTIKEL 39 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 39

Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staates und der öffentlichen Verwaltung

Gestützt auf eine in gegenseitigen Konsultationen vorgenommene Ermittlung des konkreten Bedarfs kommen die Vertragsparteien überein, bei der Modernisierung ihrer öffentlichen Verwaltungen zusammenzuarbeiten, um unter anderem

  1. a)die Effizienz der Verwaltungsorganisation zu erhöhen;b)die Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen zu erhöhen;c)die transparente Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten;d)den rechtlichen und institutionellen Rahmen zu verbessern;e)die Kapazitäten für die Konzipierung und Umsetzung von Politik (Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, Bekämpfung der Korruption) auszubauen;f)die Justiz zu stärken;g)die Vollzugsmechanismen und -behörden zu verbessern.

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