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§ 16 AVO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

§ 16

(1) Für die Dienstprüfungen der Grundausbildungen II und III ist von der obersten Dienstbehörde gemäß § 3 Abs. 4 bei mindestens einem in der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt eine Prüfungskommission zu errichten.

(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission sind vorzugsweise Bedienstete der Verwendungsgruppe A, B bzw. PT 1 – PT 3 der Österreichischen Post AG zu bestellen. Unabhängig davon können Vortragende von Lehrgangsteilen und Zulassungsseminaren als Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.

(3) Die Vorsitzende/der Vorsitzende der Prüfungskommission und ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter sollten der Verwendungsgruppe A oder einer gleichwertigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, wenn eine Bedienstete/ein Bediensteter dieser Einstufung nicht zur Verfügung stehen, der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe angehören.

(4) Die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, der Stellvertreterinnen/der Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der nach Abs. 1 eingerichteten Prüfungskommission obliegt der Leiterin/dem Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes.

(5) Der Prüfungssenat muss aus mindestens drei Personen bestehen, wobei eine den Vorsitz führt.

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