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§ 14 AVO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Abschluss der Grundausbildung

§ 14

(1) Die Grundausbildung ist mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes der Bediensteten/des Bediensteten in Verbindung mit ihrer/seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen.

(2) Als Ausbildungsinhalt werden die zur Verfügung gestellten Lernbehelfe und die im Zuge der Arbeitsplatzeinschulung zur Kenntnis gebrachten Abwicklungsvorschriften festgesetzt. Der Prüfungstermin ist der Beamtin/dem Beamten zeitgerecht bekanntzugeben, wobei eine zweimonatige Vorbereitungsfrist nach Ausfolgung der Lernbehelfe zu gewähren ist.

(3) Die Erprobung ist durch eine geeignete Bedienstete/einen geeigneten Bediensteten, die/der einer der Verwendungsgruppen B, C oder PT 2 bis PT 5 angehören muss, vorzunehmen. Die Erprobung kann auch durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorgenommen werden.

(4) Das Ergebnis der Erprobung ist dem zuständigen Personalamt schriftlich mitzuteilen. Eine Abschrift der Mitteilung ist an die mit der Dienstaufsicht über diese Dienststelle betraute Stelle zu übermitteln. Eine Abschrift der Mitteilung, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, ist der Beamtin/dem Beamten auszufolgen. Wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen wurden, hat die Mitteilung an das Personalamt eine qualitative Begründung zu enthalten. Vor Wiederholung der Dienstprüfung ist die Ausbildung am Arbeitsplatz der Beamtin/des Beamten noch zu vervollständigen. Die nicht erfolgreiche Erprobung ist der Beamtin / dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

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