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§ 13 AVO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

5. Abschnitt

GRUNDAUSBILDUNG IV Ausbildung

§ 13

(1) Die Ausbildung umfasst

  1. ein Selbststudium.

(2) Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden in einer Arbeitsplatzeinschulung vermittelt.

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