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Artikel 1 VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gesetzwidrig war

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2014

Artikel 1

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Juni 2014, V 64/2013-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 27. August 2014, ausgesprochen, dass die Wortfolge „der Antragstellung und“ im Satzteil „und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit“ in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2009, kundgemacht und abrufbar auf der Internetseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (unter http://www.rechtsanwaelte.at/downloads/satzung_versorgungseinr_teila_ktn2009.pdf ), gesetzwidrig war.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20008936

Dokumentnummer

NOR40164793

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