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Artikel 6 Verwendung von Flughäfen und anderen Einrichtungen im Falle von Evakuierungen aus Drittländern (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2014

Artikel 6

Die Verteidigungsministerien der Vertragsparteien treffen Absprachen über Einzelheiten zur Durchführung zu diesem Abkommen.

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