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§ 67 EEffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.2023

Besondere Vorschriften für begünstigte Haushalte

§ 67.

Die E-Control hat zumindest jährlich eine Liste der Ansprechpersonen von Beratungsstellen für Haushalte gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 auf ihrer Website zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40253285

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