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Artikel 1 Pensionssicherungsbeiträge im Verbund-Konzern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Artikel 1

(1) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Verbund AG und anderer Konzernunternehmen gemäß § 15 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 in der jeweils geltenden Fassung, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen und ihren Sitz im Inland haben, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, ist von diesen Unternehmen, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

  1. 1. 5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  2. 2. 10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
  3. 3. 20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und
  4. 4. 25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.“

    Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

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