Aufgaben der Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 29
Die Aufgaben der Studienvertretung sind:
- 1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
- 2. Nominierung der von der Hochschulvertretung zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen;
- 3. Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget nach Maßgabe des § 42 gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem zuständigen Wirtschaftsreferenten;
- 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
- 5. Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)