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§ 42 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Rechtsgeschäfte

§ 42.

(1) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten. Vor Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Ausgaben von über 800 Euro verbunden sind, sind mindestens drei Angebote einzuholen. Es können auch niedrigere Beträge festgelegt werden.

(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 6 000 Euro verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Hochschulvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Hochschulvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 12 000 Euro ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Hochschulvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Hochschulvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 9 000 Euro und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 18 000 Euro.

(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.

(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 800 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt.

(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienvertretung berechtigt.

(6) Die im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Dienstverträge sind der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zusammen mit dem Jahresabschluss zu übermitteln. Abgeschlossene Dienstverträge und Betriebsvereinbarungen sind der Kontrollkommission, auf deren Verlangen, in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln. Bei Feststellung grober Mängel ist die Bundesministerin oder der Bundesminister zu informieren.

(7) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister hinsichtlich der Voraussetzungen für Abschlüsse, Änderungen und Bedingungen von Arbeitsverhältnissen beantragen. Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind anzuhören. Die Bemessung der Entgelthöhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses hat sich an einer vergleichbaren Tätigkeit gemäß dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Bundes des Verwaltungsdienstes zu orientieren. Der Verordnung entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40231972

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