Artikel 2
Rechtspersönlichkeit
Die Republik Österreich anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation, die sich aus der Satzung ergibt, und ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:
- a) Verträge abzuschließen;
- b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;
- c) Gerichtsverfahren einzuleiten oder sich auf diese einzulassen; und
- d) andere Handlungen zu setzen, die für Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Tätigkeiten notwendig oder nützlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20008887
Dokumentnummer
NOR40163234
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
