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Artikel 18 Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Artikel 18

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

1) Die Büros übermitteln den österreichischen Behörden eine Liste ihrer Mitarbeiter und revidieren diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

2) Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008887

Dokumentnummer

NOR40163250

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