Artikel 18
Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise
1) Die Büros übermitteln den österreichischen Behörden eine Liste ihrer Mitarbeiter und revidieren diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
2) Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20008887
Dokumentnummer
NOR40163250
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