Artikel 16
Die Büroleiter
Neben den in Artikel 15 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Büroleiter die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20008887
Dokumentnummer
NOR40163248
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