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§ 1 Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2014

§ 1

Die Studienbeihilfenbehörde wird im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung als leistungsdefinierende Stelle im Sinne des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt. Dadurch wird der Studienbeihilfenbehörde die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.

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