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§ 12 AUG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2014

Besondere Vorschriften für öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stellen

§ 12.

Stellt eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende ausländische Stelle einen Antrag und wird sie bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vertreten, so bedarf es dazu keines Nachweises einer Bevollmächtigung.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

20008846

Dokumentnummer

NOR40162315

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