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Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

§ 0

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 3/2014

Inkrafttretensdatum

01.12.2013

Langtitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten und der Ukraine

StF: BGBl. III Nr. 3/2014 (NR: GP XXIII RV 85 AB 165 S. 28 . BR: AB 7747 S. 747 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
  2. 2. Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und ukrainische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 17 des Abkommens wurde am 13. September 2007 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Kooperationsabkommen gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Dezember 2013 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

die Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt,

 

einerseits, und

DIE UKRAINE

 

andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt,

IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems für zivile Nutzung,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung von GALILEO als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in Europa und der Ukraine,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Satellitennavigation in der Ukraine bereits weit fortgeschritten ist,

IN ANBETRACHT der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in der Ukraine, der Europäischen Gemeinschaft und anderen Gebieten in der Welt,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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