vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 16 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

ARTIKEL 16

Konsultation und Streitbeilegung

(1) Die Vertragsparteien beraten unverzüglich auf Antrag einer der Vertragsparteien über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien in freundschaftlichen Beratungen beigelegt.

(2) Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht, auf Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine zurückzugreifen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)