ARTIKEL 16
Konsultation und Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien beraten unverzüglich auf Antrag einer der Vertragsparteien über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien in freundschaftlichen Beratungen beigelegt.
(2) Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht, auf Streitbeilegungsverfahren nach dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine zurückzugreifen.
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