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§ 7 Obstweinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2014

Nennvolumen

§ 7

(1) Bei Obstwein ist am Etikett das Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.

(2) Die Angabe des Nennvolumens muss in Ziffern erfolgen, die bei einem Nennvolumen von

  1. 1. über 20 cl bis 100 cl mindestens 4 mm und
  2. 2. über 100 cl mindestens 6 mm

    hoch sein müssen.

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