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§ 17 Obstweinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2014

5. Abschnitt

Qualitätsobstwein g.U. oder g.g.A.

§ 17

Bei Qualitätsobstwein darf in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf eine geschützte Ursprungsbezeichnungen oder auf eine geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Abl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) hingewiesen werden, wenn die Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angabe gemäß dieser Verordnung eingetragen ist und der Qualitätsobstwein den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

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