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§ 4 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Anzeige strafbarer Handlungen

§ 4.

Liegt der Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung vor, die auch den Verdacht einer Pflichtverletzung begründet, so hat Strafanzeige an eine Staatsanwaltschaft zu erstatten

  1. 1. der Disziplinarvorgesetzte des Verdächtigen oder
  2. 2. während eines bei ihr anhängigen Disziplinarverfahrens gegen den Verdächtigen die Disziplinarkommission.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160827

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