Verfahrensgrundsätze
§ 32.
(1) Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(2) Die Disziplinarbehörden sind verpflichtet, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen.
(3) Mündliche Verhandlungen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, nicht öffentlich.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160855
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)