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§ 4 Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2014

§ 4

Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie

  1. 1. absichtlich unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über die eigene Leistungsfähigkeit machen oder
  2. 2. Preisabsprachen mit anderen Bietern treffen oder
  3. 3. Angebote abgeben, die darauf abzielen, den Auftraggeber über das Verhältnis des Preises zur Leistung zu täuschen oder
  4. 4. den Auftraggeber grob benachteiligen oder grob einseitig das Geschäftsrisiko auf den Auftraggeber überwälzen oder
  5. 5. eine Person als Geschäftsführer namhaft machen, von der sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wissen mussten, dass diese die nach § 39 GewO 1994 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder
  6. 6. die vertraglich übernommene Verschwiegenheitspflicht, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihrem Auftraggeber auferlegt wurde, nicht einhalten oder
  7. 7. im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach den Regeln der Technik erstellen oder
  8. 8. die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, des Elektrotechnikgesetzes, der Elektrotechnikverordnung (Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung-SNT-Bestimmungen), der Elektroschutzverordnung, die Regeln der Technik veröffentlicht durch Österreichischer Verband für Elektrotechnik – OVE und ÖNORM oder die einschlägigen Werkvertragsnormen der Haustechnik nicht einhalten oder
  9. 9. bei der Entrichtung von Umlagen, Beiträgen und Zuschlägen an Körperschaften öffentlichen Rechts, insbesondere im Zusammenhang mit Um- und Neugründungen, mehr als 2 Jahre säumig sind oder
  10. 10. Gesetzesbestimmungen zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping sowie kollektivvertragliche und arbeitsrechtliche Vorschriften nicht einhalten.

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