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Artikel 6 Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2014

Artikel 6

Artikel 6 – Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Schöffen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, welche die Aufgaben eines Schöffen innerhalb des Gerichtswesens eines anderen Staates wahrnimmt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

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