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Artikel 38 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 38

Artikel 38 – Gültigkeit und Überprüfung von Erklärungen und Vorbehalten des déclarations et réserves

1. Erklärungen nach Artikel 36 und Vorbehalte nach Artikel 37 sind vom Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat an drei Jahre lang gültig. Diese Erklärungen und Vorbehalte können jedoch für Zeitabschnitte derselben Dauer erneuert werden.

2. Zwölf Monate vor Erlöschen der Erklärung oder des Vorbehalts unterrichtet der Generalsekretär des Europarats den betreffenden Staat über dieses Erlöschen. Spätestens drei Monate vor dem Erlöschen notifiziert der Staat dem Generalsekretär seine Absicht, die Erklärung oder den Vorbehalt aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zurückzunehmen. Andernfalls unterrichtet der Generalsekretär diesen Staat, dass seine Erklärung oder sein Vorbehalt automatisch um sechs Monate verlängert wird. Notifiziert der betreffende Staat seine Entscheidung, seine Erklärung oder seinen Vorbehalt aufrechtzuerhalten oder zu ändern, nicht vor Ablauf dieses Zeitabschnitts, so erlischt die Erklärung oder der Vorbehalt.

3. Wenn eine Vertragspartei nach den Artikeln 36 und 37 eine Erklärung abgibt oder einen Vorbehalt macht, erläutert sie GRECO vor der Erneuerung oder auf Ersuchen die Gründe für die Aufrechterhaltung.

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