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Artikel 32 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 32

Kapitel V – Schlussbestimmungen

Artikel 32 – Unterzeichnung und Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,

  1. a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. b. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

3. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem vierzehn Staaten nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Ist ein solcher Staat bei der Ratifikation nicht Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), so wird er am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens automatisch Mitglied.

4. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Ist ein Unterzeichnerstaat bei der Ratifikation nicht Mitglied der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), so wird er an dem Tag, an dem das Übereinkommen für ihn in Kraft tritt, automatisch Mitglied.

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