vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 19

Artikel 19 – Sanktionen und Maßnahmen

1. In Anbetracht der Schwere der aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten sieht jede Vertragspartei für die nach den Artikeln 2 bis 14 umschriebenen Straftaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen vor, einschließlich freiheitsentziehender Sanktionen, die zur Auslieferung führen können, wenn die Straftaten von natürlichen Personen begangen werden.

2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass juristische Personen, die aufgrund des Artikels 18 Absätze 1 und 2 verantwortlich gemacht werden, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen, einschließlich Geldsanktionen, bedroht werden.

3. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um Tatwerkzeuge und Erträge aus den aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, einziehen oder in anderer Weise entziehen zu können.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)