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Artikel 17 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 17

Artikel 17 – Gerichtsbarkeit

1. Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über eine aufgrund der Artikel 2 bis 14 umschriebene Straftat zu begründen,

  1. a. wenn die Straftat ganz oder teilweise in ihrem Hoheitsgebiet begangen wird;
  2. b. wenn der Straftäter Staatsangehöriger, Amtsträger oder Mitglied einer inländischen öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaft der betreffenden Vertragspartei ist;
  3. c. wenn an der Straftat ein Amtsträger oder ein Mitglied einer inländischen öffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaft der betreffenden Vertragspartei oder eine in den Artikeln 9 bis 11 genannte Person, die zugleich Staatsangehörige dieser Vertragspartei ist, beteiligt ist.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass sie sich das Recht vorbehält, die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 Buchstaben b und c insgesamt oder teilweise nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Bedingungen anzuwenden.

3. Hat eine Vertragspartei von der Vorbehaltsmöglichkeit nach Absatz 2 Gebrauch gemacht, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, um ihre Gerichtsbarkeit über die aufgrund dieses Übereinkommens umschriebenen Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen sich eine verdächtige Person in ihrem Hoheitsgebiet befindet und sie sie, nachdem ein Auslieferungsersuchen gestellt worden ist, nur deshalb nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, weil sie ihre Staatsangehörige ist.

4. Dieses Übereinkommen schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit durch eine Vertragspartei nach ihrem innerstaatlichen Recht nicht aus.

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