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Artikel 16 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 16

Artikel 16 – Immunität

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen von Verträgen, Protokollen oder Satzungen sowie der entsprechenden Durchführungsvorschriften über die Aufhebung der Immunität.

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