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Artikel 14 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 14

Artikel 14 – Zuwiderhandlungen gegen Buchführungsvorschriften

Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um folgende Handlungen oder Unterlassungen, die auf das Begehen, Verbergen oder Verschleiern der in den Artikeln 2 bis 12 aufgeführten Straftaten abzielen, wenn vorsätzlich begangen, mit strafrechtlichen oder sonstigen Sanktionen zu bedrohen, soweit die betreffende Vertragspartei keinen Vorbehalt gemacht und keine Erklärung abgegeben hat:

  1. a. Erstellen oder Verwenden einer Rechnung oder sonstiger Buchführungsunterlagen mit falschen oder unvollständigen Angaben;
  2. b. rechtswidriges Unterlassen der Buchung einer Zahlung.

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