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§ 7 TVSV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.12.2020

Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden

§ 7.

(1) Die gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 TVG 2012 gewährten Ausnahmen für mindestens ebenso schmerzlose Tötungsmethoden sind von den zuständigen Behörden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unter Angabe

  1. 1. der Art der Tötungsmethode,
  2. 2. der betreffenden Tierart sowie
  3. 3. der jeweiligen Begründung

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Daten gemäß Abs. 1 bis zum 10. November jeden Jahres an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020

Gesetzesnummer

20008743

Dokumentnummer

NOR40228251

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